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News

ADAT ist member of APSO (November 2020)

Um unseren Kunden eine noch bessere Betreuung im Bereich Mesonic WINLine ERP Software bieten zu können, haben wir uns der APSO Gruppe angeschlossen.

Bei APSO handelt es sich um ein Netzwerk von Mesonic Partnern, die Ihre Erfahrung und Kompetenz in den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen verbinden und damit ein noch umfangreicheres Lösungsportfolio im Bereich Business Software und Dienstleistung zur Verfügung haben.

COVID-19 Kurzarbeitsabrechnung (15. April 2020)

leider gibt es bis zum aktuellen Zeitpunkt keine gesetzlich definierte Vorgabe, wie denn die Corona-Kurzarbeit rechtlich korrekt abgerechnet werden soll. Dazu möchten wir Ihnen folgende aktuelle Information aus der Personalverrechnungs – Info – Plattform „vorlagenportal.at“ zitieren:
 

PROVISORISCHE ABRECHNUNG DER KURZARBEIT FÜR APRIL 2020
Anfangs als schnelle Hilfe gedacht, entwickelt sich die praktische Umsetzung der COVID-19 Kurzarbeit immer mehr zu einem Langzeitprojekt. Eine von den Interessensvertretungen eingesetzte Expertengruppe arbeitet nach wie vor daran, hunderte knifflige arbeits- und abgabenrechtliche Fragen zu lösen. Parallel dazu werden Verhandlungen über allfällige Vereinfachungen der Kurzarbeit geführt, auch eine Gesetzesanpassung scheint nicht ausgeschlossen. Die dringend benötigten Antworten auf die vielen Detailfragen werden sich voraussichtlich bis in den Mai oder gar in den Juni 2020 hinein verzögern. Die Gehalts- und Lohnabrechnungen für April 2020 und voraussichtlich auch jene für Mai 2020 werden daher noch nicht auf Basis der definitiven Kurzarbeitsregeln erstellt werden können.
 

Aus diesem Grund veröffentlicht die WKO für Betriebe mit Kurzarbeit eine Handlungsempfehlung zur provisorischen April-Abrechnung (und ggf. auch der Mai-Abrechnung) auf Basis von Annäherungswerten. Inhaltliche Eckpunkte der Handlungsempfehlung (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich):

  • Abrechnung der laufenden Löhne/Gehälter auf Basis der bisherigen Bruttobezüge (aus dem letzten Abrechnungsmonat vor Beginn der Kurzarbeit); Überstunden, widerrufbare ÜStd-Pauschalen und SV-freie Aufwandsersätze werden dabei ausgeklammert;

  • Reduktion des auszuzahlenden Nettobetrages (durch eine Abzugslohnart) um 10, 15 oder 20 % (je nach Einkommensstufe entsprechend der Nettogarantiequote 90, 85 oder 80 %);

  • Berechnung der SV-Beiträge und der sonstigen Lohnabgaben auf Basis der bisherigen
    Bruttobezüge.

  • Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dasselbe gilt für die Ermittlung von Sonderzahlungen.

  • Exakte Kurzarbeitsabrechnung (Aufrollung) nach Vorliegen der endgültigen Abklärung sämtlicher offener Rechtsfragen bzw. allfälliger gesetzlicher Anpassungen.

 

Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter über die Situation zu informieren, um Missverständnisse zu
vermeiden. Dabei sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es im Zuge der  nachträglichen Echtabrechnung der Kurzarbeit zu Differenzen kommen kann (Vermeidung eines gutgläubigen Verbrauchs von Gehalts-/Lohnbezügen).
 

In dem von uns versendeten Mail finden Sie einen Mustertext für ein Schreiben an die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter.

 

Was bedeutet das für Sie als Dienstgeber und uns als Ihr Personalverrechnungsdienstleister?

 

  • Wir benötigen von Ihnen genaue Informationen zu der von Ihnen beantragten Kurzarbeit. Sie finden ein Excel-Sheet zum Ausfüllen im Mail, welches Sie uns bitte möglichst rasch ausgefüllt zurück übermitteln.

  • Es muss für alle von der Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmer eine lückenlose
    Arbeitszeitaufzeichnung (Arbeitsbeginn, Beginn Pause, Ende Pause, Arbeitsende) durchgeführt werden, auch für die Dienstnehmer, die davon bisher befreit waren. Das AMS kann später diese Arbeitszeitaufzeichnungen anfordern um eine korrekte Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung zu überprüfen. Sollten diese Aufzeichnungen nicht vorhanden sein, verliert der Dienstgeber die Kurzarbeitsbeihilfe.

  • So lange keine endgültigen Informationen zur gesetzlich korrekten Abrechnung von Kurzarbeit vorliegen, muss eine provisorische Abrechnung der betroffenen Dienstnehmer durchgeführt werden und ab dem Zeitpunkt des Vorliegens von konkreten Daten und adaptierter Abrechnungssoftware eine Rollung auf die korrekten Werte vorgenommen werden.

Wir werden Sie informieren, sobald es die gesetzlich abgeklärten Vorgaben zur korrekten Abrechnung gibt und stehen für weiter Fragen gerne zur Verfügung.
 

Mit besten Grüßen
 

Ihr ADAT Personalverrechnungs-Team

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