Allgemeine
Geschäftsbedingungen der „Automatischen Datenverarbeitungs Ges.m.b.H.“,
im
Folgenden kurz „ADAT GmbH“ genannt.
§ 1 Geltung der
Bedingungen
(1) Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote von ADAT GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn ADAT GmbH sie schriftlich
bestätigt.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von
ADAT GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
und Nebenabreden.
(2) Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Mitarbeiter
von ADAT GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht
anders angegeben, hält sich ADAT GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen
Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung von ADAT GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet.
(2) Die Preise für
Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler
Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch ADAT GmbH, ist diese
gesondert abzugelten.
(3) Die Installation
oder Wartung gelieferter Ware (insbesondere Hard- und Software), die Einweisung
in deren Nutzung und die Umsetzung von Projektergebnissen ist – sofern nichts
anderes vereinbart wurde – gesondert zu vergüten.
§ 4 Liefer- und
Leistungszeit
(1) Liefertermine
oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die ADAT GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten oder von ADAT GmbH oder deren Unterlieferanten
bzw. Unterauftragnehmern eintreten – hat ADAT GmbH auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ADAT
GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die
Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ADAT GmbH von
ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Kunde nur berufen, wenn er ADAT GmbH unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern ADAT GmbH
die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat
oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Pönale.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug
beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von ADAT GmbH.
(5) ADAT GmbH ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Waren, die via
Internet bestellt werden, werden per Nachnahme zuzüglich allfälliger
Transportkosten, wenn nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, zugestellt.
§ 5 Gefahrübergang,
Eigentumsvorbehalt
(1) Bei
Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
die Geschäftsräume von ADAT GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden von ADAT GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft
auf den Kunden über.
(2) Gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von ADAT GmbH;
die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für ADAT GmbH als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für die Gesellschaft. Erlischt das (Mit-)Eigentum von ADAT GmbH
durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus
resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf ADAT
GmbH übergehen.
§ 6 Zahlung
(1) Soweit nichts
anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von ADAT GmbH prompt netto Kassa
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) ADAT GmbH ist
berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist ADAT GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Ist die Lieferung
von Ware neben Beratungs- oder Schulungsleistung geschuldet, werden eingehende
Zahlungen zunächst auf die für die Beratung bzw. Schulung berechneten Beträge
verrechnet.
(4) Gerät der Kunde
in Verzug, so ist ADAT GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an
Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie
sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung
nachweist.
(5) Wenn der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht
einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn ADAT GmbH andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ADAT
GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie
Schecks angenommen hat. ADAT GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Kunde ist zur
Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 7 Verwertung von
Projektergebnissen
(1) Alle
Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann
nur mit Zustimmung von ADAT GmbH auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung
kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem
die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
(2) Wird die
Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das
uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das
gesamte Ergebnis der durch ADAT GmbH durchgeführten Arbeiten, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur
dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Das Nutzungsrecht
an einer von ADAT GmbH entwickelten oder gelieferten Software umfasst die
Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der
Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten
zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden
dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.
(4) Wird von Abs.3
abweichend vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte
übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk von
ADAT GmbH sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
(5) Falls im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder
Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes
oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der
Kunde gehalten, ADAT GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der
Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von ADAT GmbH keine wesentlichen Prozesshandlungen
vornehmen und ADAT GmbH auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige
Ansprüche, insbesondere die Prozess Führung einschließlich eines
Vergleichsabschlusses, überlassen.
(6) Wenn die Nutzung
des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche
Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von ADAT GmbH eine Klage
wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, kann ADAT GmbH wahlweise
folgendes unternehmen:
a)
Den Vertragsgegenstand so
ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,
b)
dem Auftraggeber das Recht
verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
c)
den Vertragsgegenstand durch
einen Vertragsgegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der
entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten
Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
d)
den Vertragsgegenstand
zurücknehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines
angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust erstatten.
Die unter
Lit. d) genannte Variante kommt erst dann zur Anwendung, wenn vermöge der unter
a)-c) genannten Möglichkeiten keine zufriedenstellende Lösung erzielt werden
kann.
(7) Die vorstehende
Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die
Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf
beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht
von ADAT GmbH gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
§ 8 Konstruktions-
und konzeptionelle Rahmenbedingungen
(1) Bei
Softwareentwicklungen und sonstigen Projekten ist ein Pflichtenheft nur dann zu
erstellen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Wird eine solche
Vereinbarung getroffen, ist das Pflichtenheft von beiden Parteien zu
unterzeichnen; danach wird es Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
(2) Wenn der Kunde
erkennt, dass ein Pflichtenheft nicht eindeutig, nicht vollständig oder
widersprüchlich ist, so wird er ADAT GmbH unverzüglich schriftlich eine
Ergänzung des Pflichtenheftes vorschlagen. Die Annahme begründeter und
sachdienlicher Änderungsvorschläge darf von ADAT GmbH nur aus wichtigen Gründen
abgelehnt werden.
(3) Im Übrigen behält
sich ADAT GmbH das Recht vor, insbesondere an Hard- und Software jederzeit
Konstruktions- bzw. konzeptionelle Änderungen vorzunehmen, soweit vertragliche
Vereinbarungen oder der Inhalt des Pflichtenheftes dadurch nicht wesentlich
beeinträchtigt werden. ADAT GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, derartige
Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten nachträglich vorzunehmen.
§ 9 Geheimhaltung,
Datenschutz
(1) Falls nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die ADAT GmbH im
Zusammenhang mit Bestellungen, Schulungen und Beratungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.
(2) Der
Vertragspartner wird hiermit gemäß § 34 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes
davon unterrichtet, dass ADAT GmbH seine Anschrift in maschinenlesbarer Form
und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
§ 10 Gewährleistung
(1) Mängel an von
ADAT GmbH gelieferter Software einschließlich der Handbücher und sonstiger
Unterlagen werden von ADAT GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs
Monaten ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben.
Dies geschieht nach Wahl von ADAT GmbH durch kostenfreie Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
(2) Der Anspruch auf
Gewährleistung erlischt sofort, wenn an der Ware vom Kunden oder einem Dritten Änderungen
vorgenommen werden. Die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder höhere Gewalt verursacht
werden, ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. Somit umfasst die
Gewährleistung nicht die Behebung von Mängeln, die z.B. durch falsche Lagerung
der Datenträgermedien, Zusatzinstallation von anderer Fremdsoftware,
Betriebssystemänderungen oder Hardwareänderungen auftreten.
(3) Bei Auftreten von
Fehlern ist der Kunde verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen
Unterlagen aufzubewahren und diese Unterlagen ADAT GmbH kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich überdies, seine auf Datenträger
gespeicherten Daten und Aufzeichnungen in geeigneter Weise durch Anfertigung
von Duplikaten zu schützen.
Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das
Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen
Umfang für Testzwecke im Rahmen der Mangelbehebung während der
Normalarbeitszeit ADAT GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Kann der Mangel
nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann
der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen
der Nachbesserung ist erst auszugehen,
·
wenn ADAT GmbH hinreichende
Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass
der gewünschte Erfolg eingetreten ist
·
wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich ist,
·
wenn sie von ADAT GmbH verweigert
oder unzumutbar verzögert wird,
·
wenn begründete Zweifel
hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder
·
wenn eine Unzumutbarkeit aus
sonstigen Gründen vorliegt.
(5) Für Produkte, die
nicht von ADAT GmbH hergestellt worden sind, beschränkt sich die
Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche
gegen den jeweiligen Hersteller.
§ 11 Untersuchungs-
und Mängelrügepflicht
(1) Der Kunde ist
verpflichtet, die gelieferten Waren (insbesondere Hardware und Software) auf
offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres
auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von
Datenträgern, Handbüchern oder Geräteteilen sowie erhebliche, leicht sichtbare
Beschädigungen von Datenträgern sind bei ADAT GmbH innerhalb von zwei Wochen
nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Mängel die nicht
offensichtlich sind, müssen bei ADAT GmbH innerhalb von zwei Wochen nach dem
Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
(3) Bei Verletzung
der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Ware in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 12 Haftung
(1) Für Schäden wegen
Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetzt haftet ADAT GmbH unbeschränkt. Im Übrigen haftet ADAT
GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht eine Pflicht verletzt wird,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
(2) Die Haftung für
Schäden, die Umsetzung von Projektergebnissen verursacht werden, ist der Höhe
nach auf das Dreifache des Vertragswertes beschränkt, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort ist
Wien, Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf
Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen,
die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der jeweilige Sitz der ADAT GmbH.
(2) Auf diesem
Vertrag findet ausschließlich europäisches Recht Anwendung.
(3) Sollte eine
Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen
beruhenden Verträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest
nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der
Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der
Bestimmungen entsprechend.
ADAT
Automatische
Datenverarbeitungs Ges.m.b.H.,
Wien